Ziel und Zweck

Der Stiftungszweck ist die finanzielle Unterstützung von Familien mit behinderten Kindern, um Ferien, Freizeit und Erholung zu ermöglichen.

Die Kommission entscheidet über die Verteilung der Gelder gemäss folgenden Richtlinien:

  1. Die Stiftung Sonne für behinderte Kinder leistet grundsätzlich keinen Beitrag an Institutionen. Sie kann aber mit anerkannten Institutionen gemeinsame Projekte verwirklichen.
  2. Der Antrag (Antragsformular (XLS)) muss spezielle Bedingungen erfüllen:
    • Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre
    • Behinderung oder chronische Krankheit
    • Ferien / Erholung / Freizeit
  3. Anträge können von Privatpersonen (Selbstmelder), Institutionen für Behinderte, Ärzten etc. eingereicht werden. Alle Anträge, auch jene, die an die Stiftung gelangen, werden direkt an die Kommission weitergeleitet.
  4. Es ist Aufgabe der Sozialarbeiterin, eine genaue Abklärung der Sachlage, der Behinderung und der finanziellen Situation der Familie zu machen. Ein Antrag über eine Summe von CHF 1000.00 muss einen entsprechenden Kostenvoranschlag beinhalten. In diesen Fällen kann die Stiftung entsprechende Belege über die Verwendung des Betrages einfordern. Das vollständige Dossier wird an alle Kommissionsmitglieder zur Prüfung weitergeleitet.
  5. Das bewilligte Gesuch wird als Antrag sachlich verfasst, von den Kommissionsmitgliedern unterzeichnet und an die Präsidentin weitergeleitet, welche die Zahlung auslöst. Die Kommission wird über die ausbezahlten Gelder informiert.
  6. Gesuche werden maximal 5x bewilligt. Die Stiftung kann Kinder, welche im Oberwallis ihre Ferien oder Freizeit verbringen, unterstützen.
  7. Bei einem Verdacht auf eine zweckentfremdete Verwendung der Spenden kann die Stiftung entsprechende Belege anfordern und allenfalls den finanziellen Beitrag zurückfordern. Aus schwerwiegenden Gründen kann die Kommission einen Antrag ablehnen, der die Bedingungen für eine Unterstützung erfüllen würde.
  8. Projekte, welche direkt behinderten Kindern zugute kommen und welche dem Kontakt von Eltern mit behinderten und nicht behinderten Kindern dienen, können unterstützt werden.

Visp, den 03.11.09

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